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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baulärmgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Wiener Baulärmschutzes
Inhalt:
Paragraf:
008
Kurztext:
Behörde und Wirkungsbereich
Text:
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat. Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens sowie
der Verfügung der Einstellung von Bauarbeiten oder des Betriebes von Baumaschinen, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.