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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baulärmgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Wiener Baulärmschutzes
Inhalt:
Paragraf:
006
Kurztext:
Strafbestimmungen
Text:
Verstöße gegen § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 3
und § 5, gegen die auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 dieses Geset-
zes erlassenen Durchführungsverordnungen sowie gegen bescheid-
mäßig getroffene Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungs-
behörde mit Geldstrafe bis zu 21 000 Euro, im Falle der Unein-
bringlichkeit der Geldstrafe mit Arrest bis zu drei Monaten be-
straft.