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- Grundverkehrsverordnung
- Grundverkehrsgesetz 2007
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- PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
- PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
- Raumplanungsgesetz 2019
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- Bauarchitekturverordnung
- Bauordnung 1996
- Bauproduktegesetz
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- Gasgesetz
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- Grundverkehrsgesetz 2002
- Heizungsanlagengesetz
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- Photovoltaikanlagen-Verordnung 2024
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- Richtlinien-Verordnung
- Niederösterreich
- Aufzugsordnung 2016
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- Bauordnung 2014
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2014
- Feuerwehrgesetz 2015
- Gassicherheitsgesetz 2002
- Grundverkehrsgesetz 2007
- Grundverkehrsverordnung
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- Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz
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- Planzeichenverordnung
- Raumordnungsgesetz 2014
- Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
- VO bundeseigene Gebäude
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- Warengruppen-Verordnung 2009
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- Bautechnikgesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2013
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- Planzeichenverordnung für Bebauungspläne
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- Raumordnungsgesetz 1994
- Unterbringungs-Sicherstellungsgesetz
- Unterbringungs-Sicherstellungsverordnung
- Unterbringungs-SicherstellungsVO f. Katastrophenf.
- Vorbehaltsgebiete-Verordnung
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- Almgebäude-Abwasser-Verordnung
- Altstadterhaltungsverordnung 1982
- Altstadterhaltungsgesetz 1980
- Anliegerleistungsgesetz
- Baupolizeigesetz 1997
- Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
- Bauproduktegesetz
- Bautechnikgesetz 2015
- Bautechnikverordnung
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- Bauten ohne Bauplatzerklärung
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- Fahrradabstellplätze-Verordnung
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- Feuerpolizeiordnung 1973
- Feuerwehrgesetz 2018
- Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
- Gassicherheitsgesetz
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- Grundverkehrsgesetz-Durchführungsverordnung
- Hebeanlagengesetz
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- Heizungsanlagen-Verordnung 2010
- II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
- Interessentenbeiträgegesetz 2015
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- Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
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- Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
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- Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroßbetrieben
- Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
- Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-VO 2024
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- Akkreditierungsgesetz
- Anpassung der Bauabgabe
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- Baumschutzgesetz 1989
- Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
- Baustoffliste ÖA
- Bautechnikverordnung 2020
- Bebauungsdichteverordnung 1993
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- Feuer- u Gefahrenpolizeigesetz
- Feuerwehrgesetz
- Gasgesetz 1973
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- Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
- Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
- Grundverkehrsgesetz
- Hebeanlagengesetz 2015
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- Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
- Kanalgesetz 1988
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- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013
- Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2024
- Gassicherheitsverordnung 2014
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- Grundverkehrsgesetz 1996
- Kostenbeitragsverordnung 2021
- Notifikationsgesetz
- Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
- Raumordnungsgesetz 2022
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- Technische Bauvorschriften 2016
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- Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
- DurchführungsVO zur Feuerpolizeiordnung
- Feuerpolizeiordnung
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- Öltankverordnung
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- Raumplanungsgesetz
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- VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
- VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
- Zweitwohnungsabgabegesetz
- Wien
- Aufzugsgesetz 2006
- Ausländergrunderwerbsgesetz
- Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung
- Baulärmgesetz
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- Bauordnung
- Bauplanverordnung
- Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
- Bauproduktegesetz 2013
- Bautechnikverordnung 2023
- Brennstoffverordnung
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- Feuerpolizeigesetz 2015
- Feuerpolizeiverordnung 2016
- Garagengesetz 2008
- Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
- Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
- Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
- Gasgesetz 2006
- Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
- Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
- Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
- Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
- Kehrverordnung 2016
- Kleinfeuerungsverordnung
- Kleingartengesetz 1996
- Notifizierungsgesetz
- Ölfeuerungsgesetz 2006
- Spielplatzverordnung
- VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baulärmgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Wiener Baulärmschutzes
Inhalt:
Paragraf:
003
Kurztext:
Grenzwerte
Text:
(1) Durch Verordnung der Landesregierung ist zur Sicherung eines ausreichenden Schutzes der Umwelt sowie zur Erzielung eines größtmöglichen Schutzes der Anrainer vor Gefährdung und Be-
lästigung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik der höchstzulässige Schallpegel bestimmter Kategorien von Baumaschinen als Schalleistungspegel festzusetzen (Emmissionsgrenz-
wert). Die Landesregierung hat alle zwei Jahre nach Erlassung der Verordnung zu prüfen, ob der höchstzulässige Schallpegel dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Kann der höchstzu-
lässige Schallpegel dem fortentwickelten Stand der Technik entsprechend herabgesetzt werden, so hat die Landesregierung die neuen Werte durch Verordnung festzulegen. Unter Bedachtnahme
auf die wirtschaftlichen Kriterien einer Bauführung können hiebei zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung und zum Zeitpunkt der jeweiligen Anpassung höchstzulässige Schallpegel
festgelegt werden, die erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung ist der höchstzulässige Schallpegel aller im Zuge einer Bauarbeit, sei es auch bei verschiedenen Arbeitsvorgängen, gleichzeitig erzeugten Geräu-
sche nach Maßgabe der Widmungskategorien im Bauland (§ 4 Abs. 2 lit. C der Bauordnung für Wien in der geltenden Fassung) und unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 genannten Erfordernisse im
Freien vor dem Fenster eines Aufenthaltsraumes (§ 87 Abs. 3 der Bauordnung für Wien in der geltenden Fassung) festzusetzen (Immissionsgrenzwert).
(3) Die Lärmmessung hat nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften zu erfolgen. Durch Verordnung der Landesregierung können über die Lärmmessung und das dabei zu beobach-
tende Verfahren Vorschriften erlassen oder entsprechende Richtlinien als verbindlich erklärt werden.
(4) Der Schallpegel der Emissionsgrenzwerte und der Immissionsgrenzwerte ist A-bewertet in dB festzusetzen.
(5) Die Behörde kann über Antrag von den Grenzwerten der nach Abs. 1 oder 2 zu erlassenden Verordnungen Ausnahmen bewilligen, wenn anderenfalls die Bauführung
a) in Ansehung der technischen Erfordernisse nicht durchgeführt werden könnte oder
b) einen erheblichen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde; als erheblich ist der wirtschaftliche Aufwand dann anzusehen, wenn er die Bauführung in einer zu den Gesamtkosten des Projektes unverhältnismäßigen Höhe belasten würde. Eine unverhältnismäßige Höhe ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Belastung mehr als 5% der geschätzten Gesamtkosten des Projektes beträgt. Gesamtkosten des Projektes sind jene Kosten, die notwendig
sind, um an der betroffenen Baulichkeit oder Anlage eine beabsichtigte bautechnische Maßnahme zu verwirklichen, ungeachtet des Umstandes, daß die Arbeiten, aus welchem Grund immer, nur
in zeitlichen Abständen oder von verschiedenen Gewerbetreibenden ausgeführt werden. Hiebei ist nach den vorliegenden Kostenvoranschlägen, bei Fehlen von solchen durch behördliche Schät-
zung vorzugeben. Die Kostenvoranschläge unterliegen hiebei hinsichtlich der Durchführbarkeit und Preisangemessenheit der behördlichen Überprüfung.
(6) Die Ausnahmebewilligung nach Abs. 5 ist nur dann zu erteilen, wenn nicht öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit der Nachbarschaft, entgegenstehen. Die Bewilligung ist an Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu knüpfen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist. Sie ersetzt nicht die für Arbeiten zur Nachtzeit er-
forderliche Bewilligung nach § 4.
(7) Vor rechtskräftiger Erteilung der Ausnahmebewilligung darf die betreffende Bauarbeit nicht begonnen oder fortgesetzt werden.
(8) Über ein ordnungsgemäß belegtes Ansuchen ist in der Regel binnen 4 Wochen zu entscheiden.
lästigung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik der höchstzulässige Schallpegel bestimmter Kategorien von Baumaschinen als Schalleistungspegel festzusetzen (Emmissionsgrenz-
wert). Die Landesregierung hat alle zwei Jahre nach Erlassung der Verordnung zu prüfen, ob der höchstzulässige Schallpegel dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Kann der höchstzu-
lässige Schallpegel dem fortentwickelten Stand der Technik entsprechend herabgesetzt werden, so hat die Landesregierung die neuen Werte durch Verordnung festzulegen. Unter Bedachtnahme
auf die wirtschaftlichen Kriterien einer Bauführung können hiebei zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung und zum Zeitpunkt der jeweiligen Anpassung höchstzulässige Schallpegel
festgelegt werden, die erst ab einem späteren Zeitpunkt gelten.
(2) Durch Verordnung der Landesregierung ist der höchstzulässige Schallpegel aller im Zuge einer Bauarbeit, sei es auch bei verschiedenen Arbeitsvorgängen, gleichzeitig erzeugten Geräu-
sche nach Maßgabe der Widmungskategorien im Bauland (§ 4 Abs. 2 lit. C der Bauordnung für Wien in der geltenden Fassung) und unter Bedachtnahme auf die in Abs. 1 genannten Erfordernisse im
Freien vor dem Fenster eines Aufenthaltsraumes (§ 87 Abs. 3 der Bauordnung für Wien in der geltenden Fassung) festzusetzen (Immissionsgrenzwert).
(3) Die Lärmmessung hat nach dem jeweiligen Stand der technischen Wissenschaften zu erfolgen. Durch Verordnung der Landesregierung können über die Lärmmessung und das dabei zu beobach-
tende Verfahren Vorschriften erlassen oder entsprechende Richtlinien als verbindlich erklärt werden.
(4) Der Schallpegel der Emissionsgrenzwerte und der Immissionsgrenzwerte ist A-bewertet in dB festzusetzen.
(5) Die Behörde kann über Antrag von den Grenzwerten der nach Abs. 1 oder 2 zu erlassenden Verordnungen Ausnahmen bewilligen, wenn anderenfalls die Bauführung
a) in Ansehung der technischen Erfordernisse nicht durchgeführt werden könnte oder
b) einen erheblichen wirtschaftlichen Aufwand erfordern würde; als erheblich ist der wirtschaftliche Aufwand dann anzusehen, wenn er die Bauführung in einer zu den Gesamtkosten des Projektes unverhältnismäßigen Höhe belasten würde. Eine unverhältnismäßige Höhe ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Belastung mehr als 5% der geschätzten Gesamtkosten des Projektes beträgt. Gesamtkosten des Projektes sind jene Kosten, die notwendig
sind, um an der betroffenen Baulichkeit oder Anlage eine beabsichtigte bautechnische Maßnahme zu verwirklichen, ungeachtet des Umstandes, daß die Arbeiten, aus welchem Grund immer, nur
in zeitlichen Abständen oder von verschiedenen Gewerbetreibenden ausgeführt werden. Hiebei ist nach den vorliegenden Kostenvoranschlägen, bei Fehlen von solchen durch behördliche Schät-
zung vorzugeben. Die Kostenvoranschläge unterliegen hiebei hinsichtlich der Durchführbarkeit und Preisangemessenheit der behördlichen Überprüfung.
(6) Die Ausnahmebewilligung nach Abs. 5 ist nur dann zu erteilen, wenn nicht öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit der Nachbarschaft, entgegenstehen. Die Bewilligung ist an Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu knüpfen, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist. Sie ersetzt nicht die für Arbeiten zur Nachtzeit er-
forderliche Bewilligung nach § 4.
(7) Vor rechtskräftiger Erteilung der Ausnahmebewilligung darf die betreffende Bauarbeit nicht begonnen oder fortgesetzt werden.
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