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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Auf Grund des § 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf:
006
Kurztext:
Typenschild
Text:
An der Kleinfeuerung ist an gut einsehbarer Stelle am Brenner und
am Kessel oder, wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen
Bauteil ein Typenschild anzubringen. Das Typenschild muss zumindest
folgende Angaben enthalten:
a) Name und Firmensitz des Herstellers,
b) Bezeichnung der Kleinfeuerung (Typen- und Handelsbezeichnung,
Herstellnummer, Baujahr),
c) Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich,
d) Brennstoffwärmeleistung bei Nennwärmeleistung,
e) zulässiger Brennstoff,
f) zulässiger Betriebsdruck des Wärmeträgers (in bar),
g) zulässige Betriebstemperatur des Wärmeträgers (in °C),
h) Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W),
i) bei händisch beschickten Kleinfeuerungen (§ 9 Abs. 3 lit. a)
falls erforderlich der Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit
einem Pufferspeicher betrieben werden darf.