Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Auf Grund des § 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf:
005
Kurztext:
Technische Dokumentation
Text:
(1) Der Kleinfeuerung muss eine deutschsprachige, schriftliche
technische Dokumentation beigegeben sein, die zu enthalten hat:
a) Angaben über den zulässigen Brennstoff und die zulässige
Betriebsweise (Betriebsanleitung),
b) die Bezeichnung der Prüfung, mit welcher der Nachweis erbracht
wurde, dass die Kleinfeuerung die vorgeschriebenen Wirkungsgrade
und Emissionsgrenzwerte einhält (Bezeichnung der Prüfstelle,
Nummer des Prüfzertifikates samt Datum),
c) die Bestätigung gemäß § 4 Abs. 2 oder 3,
d) die Emissionswerte,
e) bei händisch beschickten Kleinfeuerungen (§ 9 Abs. 3 lit. a)
falls erforderlich der Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit
einem Pufferspeicher betrieben werden darf.
(2) Bauteile von Kleinfeuerungen müssen mit einem Hinweis
versehen sein, aus dem hervorgeht, mit welchem Brenner bzw. mit
welchem Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung
nachweislich die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und
Wirkungsgrade einhält.