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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
Abschnitt:
Paragrafen der Verordnung
Inhalt:
Auf Grund des § 2 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 42/1994, und nach Notifizierung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 83/189/EWG in der geltenden Fassung wird verordnet:
Paragraf:
003
Kurztext:
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Kl..
Text:
Orig. Titel: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen

(1) Kleinfeuerungen dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,
wenn
a) für sie oder ihre Bauteile der Nachweis der Einhaltung der
Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade (§ 4) erbracht ist,
b) ihnen eine technische Dokumentation gemäß § 5 beigegeben ist und
c) an ihnen, ausgenommen bei orstfest gesetzten Öfen und Herden, ein
Typenschild gemäß § 6 angebracht ist.
(2) Die Erfüllung des Abs. 1 ist der Behörde auf Verlangen
nachzuweisen.