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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Aufzugsgesetz 2006
Abschnitt:
II. ABSCHNITT
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Unterlagen
Text:
(1) Als Unterlagen für die Vor- und Abnahmeprüfung sowie für die Anzeige sind erforderlich:
1. Plan des Aufzuges mit folgenden Darstellungen:
a) die Lage des Aufzuges (Schacht, Triebwerks- und Rollenraum) sowie der Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche;
b) die Lage der Vorrichtungen zur Notbefreiung;
c) die durch den Betrieb des Aufzuges auf Schacht und Gebäudeteile ausgeübten Einwirkungen.
2. Beschreibung des Aufzuges:
a) die Adresse des Aufstellungsortes;
b) die Einsatzbedingungen;
c) der Typ des Aufzuges, die Art der Benützung, die Antriebsart, die Nennlast, die Nenngeschwindigkeit und die Förderhöhe;
d) der Montagebetrieb für die Errichtung oder Änderung des Aufzuges;
e) das Baujahr und die Aufzugsnummer;
f) die Geschossbezeichnungen der Haltestellen sowie die Anzahl der Halte- und Ladestellen;
g) die Baustoffe der Schachtumwehrung;
h) die Art, die Baustoffe und die Betätigungsart der Lastträger- und der Schachttüren;
i) die Ausführung der Schachttüren hinsichtlich des Brandschutzes;
j) die Art des Triebwerkes, der Tragmittel und der Steuerung;
k) die Baustoffe des Lastträgers und die Abmessungen der nutzbaren Grundfläche des Lastträgers;
l) die Angabe, wie der Nachweis erbracht wird, dass der Aufzug den Erfahrungen der technischen Wissenschaften entspricht (zB Einhaltung von technischen Normen beziehungsweise von grundlegenden Sicherheitsanforderungen);
m) die Angabe hinsichtlich der Barrierefreiheit des Aufzuges;
n) bei Personenaufzügen die getroffenen Maßnahmen zur Vermeidung der Quetschgefahren jenseits der Endhaltestellen des Fahrkorbes im Schacht, falls in Ausnahmefällen von der Ausführung eines Freiraumes oder einer Schutznische abgewichen wird.
3. statische Vorbemessung über die Aufnahme und Ableitung der durch den Betrieb des Aufzuges auf Schacht und Gebäudeteile ausgeübten Einwirkungen unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 9 Abs. 3 oder ein Gutachten, dass auf Grund der Geringfügigkeit des Bauvorhabens aus statischen Belangen keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums gegeben ist; diese Unterlagen sind von einem oder einer nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet zu erstellen.

(2) Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind vom Verfasser oder der Verfasserin und vom befugten Aufzugserrichter oder der befugten Aufzugserrichterin oder vom Montagebetrieb (Berechtigten) zu unterfertigen. Die Unterlagen gemäß Abs. 1 Z 3 sind vom Verfasser oder der Verfasserin zu unterfertigen.

(3) Bei der wesentlichen Änderung eines Aufzuges genügen jene Darstellungen und Angaben, mit denen die Änderung beschrieben wird.