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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Landes-Luftreinhaltegesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
010
Kurztext:
Kosten
Text:
(1) Die Behörde hat den Betreibern von Heizungsanlagen die Erstattung der Kosten der Durchführung von Überprüfungen aufzutragen, wenn diese aufgrund von Beanstandungen bei einer vorangegangenen Überprüfung verursacht worden sind.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Kostenersatzes festzulegen. § 6 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.