Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Landes-Luftreinhaltegesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
009
Kurztext:
Zwangsmittel ohne vorausgegangenes Verfahren
Text:
(1) Bei der Vollziehung von Verordnungen gemäß § 2 lit. b bis f
ist zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren die Anwendung von
Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
(2) Der Zutritt zu Grundstücken, Gebäuden und Anlagen gemäß § 8
Abs. 1 ist nötigenfalls durch Anwendung von Zwangsmitteln ohne
vorausgegangenes Verfahren zu erwirken.