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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Landes-Luftreinhaltegesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
007
Kurztext:
Aufgaben des Umweltinstitutes des Landes Vorarlb.
Text:
Orig. Titel: Aufgaben des Umweltinstitutes des Landes Vorarlberg

Das Umweltinstitut des Landes Vorarlberg hat
a) in allen Teilen des Landes fortgesetzt Messungen über Art und
Ausmaß der Verunreinigung der freien Luft vorzunehmen, die
Auswirkungen der dabei ermittelten Luftverunreinigungen auf
Menschen, Tiere, Pflanzen und Sachen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu
untersuchen und die Ergebnisse dieser Tätigkeiten zu
veröffentlichen,
b) bei der Vorbereitung von Verordnungen gemäß § 2 mitzuwirken und
die Erlassung solcher Verordnungen anzuregen, wenn sie die
Voraussetzungen hiefür (§ 1 Abs. 1) gegeben findet,
c) die bei der Vollziehung der § 2 sowie der auf Grund dieser
Bestimmungen erlassenen Verordnungen notwendigen Messungen und
Probeentnahmen durchzuführen, sofern den zuständigen Behörden
gemäß § 6 Abs. 1 bestellte und mit den erforderlichen Geräten
ausgerüstete Personen nicht zur Verfügung stehen, sowie Proben
nach § 8 Abs. 2 zweiter Satz zu entnehmen,
d) Behörden und Dienststellen des Landes und der Gemeinden in
Angelegenheiten, die mit der Reinhaltung der Luft im Zusammenhang
stehen, zu beraten,
e) Personen, die gemäß § 6 Abs. 1 zur Mitwirkung bei der Vollziehung
dieses Gesetzes bestellt werden sollen oder bereits bestellt
sind, die für ihre Tätigkeit erforderlichen
naturwissenschaftlichen Kenntnisse zu vermitteln.