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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Landes-Luftreinhaltegesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Behörden
Text:
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(3) Nach § 2 Abs. 1 lit. e erlassene Verordnungen sind, soweit sie das Inverkehrbringen von Heizungsanlagen betreffen, von der Bezirkshauptmannschaft zu vollziehen.

(4) Nach § 2 Abs. 1 lit. g erlassene Verordnungen über die zentrale Registrierung und Veröffentlichung von mittelgroßen Heizungsanlagen sind von der Landesregierung zu vollziehen; diese kann hierfür die Umweltbundesamt GmbH zur Mitwirkung heranziehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 8/2018