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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Landes-Luftreinhaltegesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Überwachung der Heizungsanlagen
Text:
(1) Die Gemeinde hat den Betrieb von Heizungsanlagen in ihrem
Gebiet zu überwachen.
(2) Die Landesregierung kann zur Durchführung des Abs. 1 durch
Verordnung nähere Vorschriften, insbesondere über die Art und
Häufigkeit der Überprüfungen sowie die Führung von Aufzeichnungen,
erlassen.