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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Landes-Luftreinhaltegesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Allgemeines
Text:
(1) Die natürliche Zusammensetzung der freien Luft darf durch
luftfremde Stoffe (Rauch, Ruß, Staub, Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und
Gerüche) nur insoweit verändert werden, als dadurch weder
a) das Wohlbefinden von Menschen noch
b) das Leben von Tieren und Pflanzen noch
c) Sachen in ihren für den Menschen wertvollen Eigenschaften
beeinträchtigt werden.
(2) Dieses Gesetz gilt für Heizungsanlagen, deren Betriebszweck
die Beheizung von Räumen oder damit üblicherweise in Zusammenhang
stehenden Geräten ist.