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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kinderspielplatzverordnung
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Auf Grund des § 21 Abs. 1 des Baugesetzes (BauG), LGBl. Nr. 52/2001, wird verordnet:
Paragraf:
002
Kurztext:
Ausmaß
Text:
1) Die anrechenbaren Spielflächen müssen mindestens folgendes Ausmaß aufweisen:


a)
bei Spielflächen für Kleinkinder: 60 m² zuzüglich 3 m² je Wohnung und

b)
bei Spielflächen für Kinder: 90 m² zuzüglich 5 m² je Wohnung.


(2) Als anrechenbare Spielfläche gilt die Fläche, die zum Spielen geeignet und für diesen Zweck bestimmt ist. Wege, zum Spielen nicht geeignete Bepflanzungen u.dgl. zählen nicht zur anrechenbaren Spielfläche.