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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baueingabe­verordnung
Abschnitt:
I. Baubewilligungs­verfahren
Inhalt:
1. Abschnitt
Baubewilligungsverfahren
Paragraf:
005
Kurztext:
*) Ausstellung eines Energieausweises
Text:
(1) Personen, die Energieausweise ausstellen, müssen qualifiziert und unabhängig sein.

(2) Als qualifiziert im Sinne des Abs. 1 gelten Personen, die nach den bundesrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften anderer Länder zur Ausstellung von Energieausweisen befugt sind.

(3) Die Landesregierung hat eine Liste der qualifizierten Personen (Abs. 2), die Energieausweise erstellen, der Öffentlichkeit auf geeignete Weise (z.B. im Internet auf der Homepage des Landes Vorarlberg) zur Verfügung zu stellen. Diese Liste ist regelmäßig zu aktualisieren.

*) Fassung LGBl. Nr. 84/2007, 54/2014