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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
IX. Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
Inhalt:
Abschnitt 9

Behörden-, Verfahrens- und Strafbestimmungen
Paragraf:
050
Kurztext:
Behörden
Text:
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.

(2) Die Bezirkshauptmannschaft ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes, wenn

















a)


sich ein Bauvorhaben auf das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden erstreckt;




b)


in das Ermittlungsverfahren Grundflächen einzubeziehen sind, die in zwei oder mehreren Gemeinden liegen;




c)


sich das Bauvorhaben auf Grundflächen an der Staatsgrenze bezieht;




d)


es sich um ein Bauvorhaben im Bodensee handelt.