Start > Informationen > Baurecht

Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
VI. Bauausführung
Inhalt:
6. Abschnitt
Bauausführung
Paragraf:
040
Kurztext:
Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
Text:
(1) Ergibt eine Überprüfung nach § 38 Abs. 1 lit. a oder b einen Grund zur Beanstandung, so hat die Behörde – unabhängig von einem Vorgehen nach § 39 – gegenüber dem Bauherrn alternativ nach lit. a oder nach lit. b vorzugehen:
a) Aufforderung, innerhalb eines Monats einen Bauantrag zu stellen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens bewilligungspflichtig ist, oder eine Bauanzeige einzubringen, wenn das beanstandete Bauvorhaben oder der beanstandete Teil des Bauvorhabens anzeigepflichtig ist; oder
b) sofortige Verfügung der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes mit Bescheid binnen einer angemessen festzusetzenden Frist; § 39 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(2) Kommt der Bauherr einer Aufforderung nach Abs. 1 lit. a durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw. einer vollständigen Bauanzeige nicht nach oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. erfolgte aufgrund der Bauanzeige die Untersagung, so hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. § 39 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Wenn ein Bauvorhaben entgegen den Anforderungen des § 15 ausgeführt wird oder Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 16 nicht entsprechen, hat die Behörde mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen einer angemessen festzusetzenden Frist zu verfügen. Dies gilt nur, soweit der mit der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist; die Interessen nach § 39 Abs. 3 müssen jedenfalls gewahrt sein. § 39 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Abweichend von den Abs. 1 und 2 können Ankündigungen und Werbeanlagen, für die eine nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung nicht vorliegt, von der Behörde sofort entfernt werden. Die Behörde hat den Eigentümer des entfernten Gegenstandes unverzüglich aufzufordern, diesen zu übernehmen. Wenn der Eigentümer oder sein Aufenthaltsort unbekannt sind, hat die Behörde mindestens einen Monat auf dem Veröffentlichungsportal im Internet zu veröffentlichen (§ 9 des Bezirksverwaltungsgesetzes bzw. § 32e des Gemeindegesetzes), dass der Gegenstand übernommen werden kann.

(5) Die Kosten der Entfernung und Aufbewahrung eines Gegenstandes nach Abs. 4 sind vom Eigentümer der Behörde zu ersetzen. Die Nichtübernahme von entfernten Gegenständen durch den Eigentümer innerhalb eines Monats nach Aufforderung bzw. nach Ablauf der Veröffentlichungsfrist gilt als Verzicht auf das Eigentum zugunsten der Gemeinde. Für Schäden, die bei der Entfernung von Gegenständen unvermeidbar eintreten, besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

(6) Ankündigungen und Werbeanlagen nach § 18 Abs. 2 lit. c und d müssen spätestens zwei Wochen nach dem Ereignis, für das sie angebracht wurden, wieder entfernt werden. Die Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 44/2013, 47/2017, 4/2022