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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
VI. Bauausführung
Inhalt:
6. Abschnitt
Bauausführung
Paragraf:
037
Kurztext:
Überprüfung von Rauch- und Abgasfängen
Text:
(1) Abgasanlagen hat der Bauherr vom befugten und zuständigen Rauchfangkehrer vor dem Aufbringen eines Verputzes oder einer Verkleidung überprüfen zu lassen. Die Überprüfung hat sich auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen nach den §§ 15 und 16 zu erstrecken.

(2) Der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, diese Arbeiten durchzuführen und hierüber einen schriftlichen Befund auszustellen. Er ist für die Richtigkeit des Befundes verantwortlich.



*) Fassung LGBl. Nr. 44/2007