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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
VI. Bauausführung
Inhalt:
6. Abschnitt
Bauausführung
Paragraf:
035
Kurztext:
Planabweichungen
Text:
Von einem bewilligten oder aufgrund einer Bauanzeige zulässigen
Bauvorhaben darf nur dann abgewichen werden, wenn die Änderung des
Bauvorhabens
a) rechtskräftig bewilligt wurde;
b) für sich genommen anzeigepflichtig ist, allfälligen Auflagen und
Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht und die
Berechtigung zur Ausführung (§ 34) gegeben ist; oder
c) für sich genommen frei ist und allfälligen Auflagen und
Bedingungen der Baubewilligung nicht widerspricht.