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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
V.2 Pläne und Beschreibungen
Inhalt:
5. Abschnitt
Baubewilligungsverfahren und Anzeigeverfahren

2. Unterabschnitt
Pläne und Beschreibungen
Paragraf:
021
Kurztext:
*) Inhalt und Form der Pläne und Beschreibungen
Text:
(1) Die Landesregierung hat Inhalt, Maßstab und Form der aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Pläne und Beschreibungen durch Verordnung festzulegen; sie kann allenfalls auch nähere Vorschriften zu Anforderungen an Datenträger, Datenübermittlung und Datensicherheit erlassen. Hiebei ist auch zu bestimmen, welche Unterlagen für eine Vorprüfung nach § 23 ausreichen.

(2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist näher zu bestimmen, bei welchen Bauvorhaben ein Energieausweis erforderlich ist und welche Inhalte und welche Form der Energieausweis aufzuweisen hat; weiters ist zu bestimmen, welche fachlichen Anforderungen die Personen, die Energieausweise ausstellen, erfüllen müssen. Die Erfordernisse der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 sind zu berücksichtigen.

(3) Wenn aus den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das Bauvorhaben den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise zu erbringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2007, 22/2014, 4/2022, 41/2022