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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Baugesetz
Abschnitt:
II. Bebauungsvorschriften
Inhalt:
2. Abschnitt
Bebauungsvorschriften
Paragraf:
009
Kurztext:
Einfriedungen
Text:
Die Gemeindevertretung kann für die ganze Gemeinde oder für
bestimmte Gebietsteile durch Verordnung Vorschriften über die
Ausgestaltung von Einfriedungen zu Nachbargrundstücken erlassen,
wenn dies im Interesse des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes
oder des Verkehrs erforderlich ist.