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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Raum­planungs­gesetz
Abschnitt:
I. Hauptstück
Inhalt:
I. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen
Paragraf:
001
Kurztext:
Allgemeines
Text:
(1) Die Raumplanung ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes durchzuführen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung oder Vollziehung Bundessache ist.