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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung
Abschnitt:
II. Flächenwidmungsplan
Inhalt:
2. Abschnitt
Flächenwidmungsplan
Paragraf:
008
Kurztext:
Änderungen
Text:
Die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 gelten sinngemäß. Die von der Änderung des Flächenwidmungsplanes betroffene Fläche ist mit einer durchgehend roten Linie mit einer Strichstärke von 0,4 mm zu umranden. Unterschiedliche Widmungskategorien und Ersichtlichmachungen innerhalb des von der Änderung betroffenen Bereiches sind ebenfalls voneinander mit einer roten Linie abzugrenzen. Abweichend von § 6 Abs. 1 kann bei der Änderung eines Flächenwidmungsplanes ein Maßstab von 1:5.000 oder größer verwendet werden. Abweichend von § 7 Abs. 2 kann bei der Übermittlung an die Landesregierung das Dateiformat Drawing Interchange File Format (DXF) verwendet werden; bei Einarbeitung der Änderungen anhand des im Internet auf der Homepage des Landes Vorarlberg (www.vorarlberg.at) zur Verfügung gestellten Programms „Vorarlberg Atlas“ durch die Gemeinde entfällt die Übermittlung in den Dateiformaten SHAPE, GeoPackage oder DXF.