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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung
Abschnitt:
II. Flächenwidmungsplan
Inhalt:
2. Abschnitt
Flächenwidmungsplan
Paragraf:
006
Kurztext:
Inhalt
Text:
(1) Der Flächenwidmungsplan ist im Maßstab 1:5.000 für das gesamte Gemeindegebiet als georeferenzierte PDF-Datei darzustellen.

(2) Für die Darstellung des Flächenwidmungsplanes sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.

(3) Der Flächenwidmungsplan hat außer den Planzeichen folgende Eintragungen zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Gemeinde,
b) den Maßstab und den Nordpfeil, die Planzahl und das Datum der Erstellung sowie den DKM-Stand,
c) die Legende der verwendeten Planzeichen,
d) das Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der Flächenwidmungsplan beschlossen wurde und
e) den Genehmigungsvermerk der Landesregierung.