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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung
Abschnitt:
I. Räumlicher Entwicklungsplan
Inhalt:
1. Abschnitt
Räumlicher Entwicklungsplan
Paragraf:
004
Kurztext:
Änderungen
Text:
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 gelten sinngemäß. Bei Änderung der planlichen Darstellung des räumlichen Entwicklungsplanes ist der von der Änderung umfasste Bereich mit einer roten strichlierten Linie mit einer Strichstärke von 1,5 mm zu umranden.