Baugesetze und Verordnungen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung
Abschnitt:
I. Räumlicher Entwicklungsplan
Inhalt:
1. Abschnitt
Räumlicher Entwicklungsplan
Räumlicher Entwicklungsplan
Paragraf:
003
Kurztext:
Übermittlung an die Landesregierung
Text:
(1) Der von der Gemeindevertretung beschlossene räumliche Entwicklungsplan ist der Landesregierung als amtssignierte PDF-Datei elektronisch zu übermitteln.
(2) Gleichzeitig sind auch die der planlichen Darstellung des räumlichen Entwicklungsplanes zugrundeliegenden Daten im Dateiformat SHAPE oder GeoPackage (§ 1) elektronisch zu übermitteln.
(2) Gleichzeitig sind auch die der planlichen Darstellung des räumlichen Entwicklungsplanes zugrundeliegenden Daten im Dateiformat SHAPE oder GeoPackage (§ 1) elektronisch zu übermitteln.