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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung
Abschnitt:
I. Räumlicher Entwicklungsplan
Inhalt:
1. Abschnitt
Räumlicher Entwicklungsplan
Paragraf:
002
Kurztext:
Inhalt
Text:
(1) Die planliche Darstellung des räumlichen Entwicklungsplanes ist im Maßstab 1:10.000 oder größer für das gesamte Gemeindegebiet als georeferenzierte PDF-Datei darzustellen.

(2) Der räumliche Entwicklungsplan hat folgende Eintragungen zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Gemeinde,
b) den Maßstab und den Nordpfeil, die Planzahl und das Datum der Erstellung sowie den DKM-Stand,
c) die Legende der verwendeten Planzeichen,
d) das Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der räumliche Entwicklungsplan beschlossen wurde und
e) den Genehmigungsvermerk der Landesregierung.