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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
VI. Überprüfung von Heizungsanlagen
Inhalt:
VI. ABSCHNITT
ÜBERPRÜFUNG VON HEIZUNGSANLAGEN
Paragraf:
029
Kurztext:
Herstellung des gesetzmäßigen Zustands
Text:
(1) Wenn eine Feuerungsanlage ohne eine nach diesem Landesgesetz
erforderliche Bewilligung errichtet oder wesentlich geändert wurde,
ist der verfügungsberechtigten Person von der Behörde unabhängig von
einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder
1. innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die
nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder
2. innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist,
welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, die Anlage zu
beseitigen.
Die Möglichkeit nach Z. 1 ist nicht einzuräumen, wenn nach der
maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann.

(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 wird vollstreckbar, wenn
innerhalb der gesetzten Frist kein Antrag nach Abs. 1 Z. 1 gestellt
wurde. Wenn gemäß Abs. 1 Z. 1 um die nachträgliche Erteilung der
Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen
oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Abs. 1 Z. 2 mit der
Maßgabe vollstreckbar, dass die im Bescheid gemäß Abs. 1 Z. 2
gesetzte Frist zur Beseitigung mit der Rechtswirksamkeit der
Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.

(3) Wird eine anzeigepflichtige Feuerungsanlage ohne die
erforderliche Anzeige errichtet oder wesentlich geändert, sind die
Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
Ansuchens gemäß Abs. 1 Z. 1 die nachträgliche Anzeige tritt und die
Frist gemäß Abs. 2 mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.