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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
V. Errichtung, wesentliche Änderung u. Betrieb..
Inhalt:
V. ABSCHNITT
ERRICHTUNG, WESENTLICHE ÄNDERUNG UND BETRIEB VON HEIZUNGSANLAGEN
Paragraf:
020
Kurztext:
Erlöschen der Bewilligung
Text:
(1) Die Bewilligung gemäß § 19 Abs. 1 erlischt, wenn
1. mit der Errichtung oder Änderung der Anlage nicht binnen drei
Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung begonnen
wurde oder
2. nicht binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der
Bewilligung ein Abnahmebefund (§ 22 Abs. 2) vorgelegt wurde, dem
gemäß die Anlage den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 erster Satz
entspricht oder
3. mit dem Wirksamwerden einer Anzeige gemäß § 24 Abs. 1.

(2) Die Fristen gemäß Abs. 1 sind höchstens um drei Jahre zu
verlängern, wenn die antragstellende Person vor Fristablauf darum
ansucht und glaubhaft darlegt, dass sich der Beginn der Errichtung
oder deren Änderung bzw. die Fertigstellung ohne ihr Verschulden
verzögert hat. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der
Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den
Verlängerungsantrag gehemmt.