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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
Inhalt:
IV. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN VON KLEINFEUERSTÄTTEN
Paragraf:
016
Kurztext:
Typenschild
Text:
(1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel oder - wenn dies nicht möglich ist - an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerstätte anzubringen. An ortsfest gesetzten Öfen oder Herden ist die Anbringung eines Typenschilds nicht erforderlich.

(2) Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:

1.


Name und Firmensitz des Herstellers oder der Herstellerin;




2.


Type und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerstätte oder der wesentliche Bauteil vertrieben wird;




3.


Herstellnummer und Baujahr;




4.


Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich;




5.


Brennstoffwärmeleistung der Kleinfeuerstätte oder des wesentlichen Bauteils bei Nennwärmeleistung;




6.


zulässige Brennstoffe;




7.


zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers) in bar;




8.


zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in ºCelsius;




9.


Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W);




10.


a) bei händisch beschickten Kleinfeuerstätten und




b)


bei automatisch beschickten Kleinfeuerstätten unter 50 kW Nennwärmeleistung,





wenn dies zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 1 erforderlich ist, den Hinweis, dass die Kleinfeuerstätte nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf.




(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)


(3) Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschilds beeinträchtigen, ist verboten.