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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
Inhalt:
IV. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN VON KLEINFEUERSTÄTTEN
Paragraf:
014
Kurztext:
Anerkennung von Prüfberichten
Text:
Prüfberichte auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen oder auf Grund einschlägiger Bestimmungen anderer Bundesländer oder auf Grund von Regelungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, dessen Prüfberichte nach dem Recht der Europäischen Union anzuerkennen sind, sind Prüfberichten nach § 13 gleichzuhalten, wenn die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 2 eingehalten werden. (Anm: LGBl. Nr. 58/2014, 119/2020)