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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
IV. Bestimmungen hins. der Emissionen v. Klein..
Inhalt:
IV. ABSCHNITT
BESTIMMUNGEN HINSICHTLICH DER EMISSIONEN VON KLEINFEUERSTÄTTEN
Paragraf:
012
Kurztext:
Allgemeine Bestimmungen
Text:
(1) Kleinfeuerstätten und wesentliche Bauteile von Kleinfeuerstätten, ausgenommen stationäre Verbrennungsmotoren, dürfen nur in Verkehr gebracht oder errichtet werden, wenn

1. sie die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (§ 15) angegebenen Kessel oder Brenner, nicht überschreiten,

2. sie die Wirkungsgrade der Anlage 2, bei Bauteilen in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation (§ 15) angegebenen Kessel oder Brenner, jedenfalls erreichen,

3. ihnen eine deutschsprachige technische Dokumentation (§ 15) beigegeben worden ist und

4. an der Feuerstätte ein Typenschild (§ 16) angebracht worden ist.

(Anm: LGBl.Nr. 58/2014)

(2) Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 119/2020)