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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 1994
Abschnitt:
VII. Eigener Wirkungsbereich, Behörden
Inhalt:
VII. HAUPTSTÜCK
Eigener Wirkungsbereich, Behörden
Paragraf:
054
Kurztext:
Eigener und übertragener Wirkungsbereich ...
Text:
(1) Folgende Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
1.
die der Baubehörde übertragenen Aufgaben, ausgenommen
a)
Akte der Vollziehung, die sich auf Grundflächen an der Staatsgrenze beziehen, hinsichtlich welcher in Staatsverträgen mit den Nachbarstaaten über die gemeinsame Staatsgrenze besondere Regelungen bestehen,
b)
die Durchführung eines Verfahrens gemäß den §§ 10 bis 14, § 15 Abs. 6 letzter und vorletzter Satz, § 17 Abs. 6, § 18 Abs. 5 und eines Enteignungsverfahrens gemäß § 58 Abs. 5,
c)
die gemäß Abs. 2 Z 1 im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgenden Aufgaben;

2.
die der Gemeinde nach den §§ 16 bis 21 zukommenden Aufgaben, soweit dies Verkehrsflächen der Gemeinde betrifft;

3.
die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde als Träger von Privatrechten treffenden Rechte und Pflichten.
(Anm: LGBl.Nr. 125/2020)
(2) Folgende Aufgaben nach diesem Landesgesetz sind von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen:


1.
die der Baubehörde übertragenen Aufgaben bei Akten der Vollziehung, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken;

2.
die der Gemeinde nach den §§ 19 bis 21 zukommenden Aufgaben, soweit es Verkehrsflächen des Landes betrifft.
(Anm: LGBl.Nr. 96/2006, 34/2013)