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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 1994
Abschnitt:
VI. Grundbuchseintragungen, dingliche Bescheidw...
Inhalt:
VI. HAUPTSTÜCK
Grundbuchseintragungen, dingliche Bescheidwirkung, Verlängerung von Fristen
Paragraf:
052
Kurztext:
Grundbuchseintragungen
Text:
(1) Außer der Anmerkung der Einleitung des Enteignungs- oder
Rückübereignungsverfahrens (§ 14 Abs. 2 und 4), der
Ersichtlichmachung von Bauplätzen (§ 8) sowie der Ersichtlichmachung
der Inanspruchnahme fremder Grundstücke und Anlagen (§ 15 Abs. 4
letzter Satz) ist vom Grundbuchsgericht das Bestehen nachstehender,
durch einen baubehördlichen Bescheid begründeter Verpflichtungen auf
Grund einer Anzeige der Baubehörde von Amts wegen im Grundbuch
ersichtlich zu machen:
1. Verpflichtungen zur Errichtung und Erhaltung von
Kinderspielplätzen, Schutzräumen, Stellplätzen und Erholungsflächen;
2. Verpflichtungen zur Belassung gemeinschaftlicher baulicher
Anlagen;
3. Verpflichtungen zur Duldung des Zuganges (Durchganges) oder der
Zufahrt (Durchfahrt) zu einer baulichen Anlage;
4. Verpflichtungen zur Beseitigung von baulichen Anlagen.
(2) Im Fall der Abtrennung eines Teiles des Gutsbestandes ist die
Eintragung in die neue Einlage insoweit zu übernehmen, als die
Eintragung das abgeschriebene Trennstück belastet.
(3) Die Ersichtlichmachung von Verpflichtungen gemäß Abs. 1 darf,
sofern in diesem Landesgesetz oder in sonstigen Bauvorschriften
nichts anderes bestimmt ist, im Grundbuch nur gelöscht werden, wenn
durch einen Bescheid der Baubehörde festgestellt worden ist, daß die
Voraussetzungen für die Verpflichtung entfallen sind.