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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt:
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
Inhalt:
1. Abschnitt - Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Gründerzeitgebiete
Paragraf:
010a
Kurztext:
Besondere Bestimmungen für die Schutzzone II
Text:
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die
Schutzzone II mit folgenden Abweichungen:
1. § 3 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, daß auf Antrag des
Grundeigentümers gleichzeitig mit der Feststellung als
charakteristischer Bau auch festgestellt werden kann, inwieweit
die Erhaltungsverpflichtung im Gebäudeinneren im Sinne des § 3
Abs. 3 auf Grund bisher erfolgter weitreichender Veränderungen
nicht besteht. Von einer solchen Feststellung bleibt die
Verpflichtung gemäß § 4 Abs 4 unberührt.
2. Anstelle von § 5 Abs. 1 gilt, daß Neubauten eine äußere Gestalt
zu geben ist, die sich allgemein dem Stadtbild und Stadtgefüge
harmonisch einfügt; dies gilt auch für die Erneuerung sowie für
Zu-, Auf- und Umbauten bestehender Bauten.
3. In der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 können für die Schutzzonen I
und II unterschiedliche Bestimmungen getroffen werden. Die
Anforderungen gemäß lit. d sind nach den Erfordernissen des
Stadtbildschutzes festzulegen.
4. Die Evidenz des Baubestandes (§ 10 Abs. 1 erster Satz) ist nur
über die charakteristischen Bauten anzulegen und zu führen.