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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 1994
Abschnitt:
V. Bestehende bauliche Anlagen
Inhalt:
V. HAUPTSTÜCK
Bestehende bauliche Anlagen
Paragraf:
047
Kurztext:
Erhaltungspflicht
Text:
(1) Der Eigentümer einer baulichen Anlage hat dafür zu sorgen, daß
die Anlage in einem den baurechtlichen Vorschriften entsprechenden
Zustand erhalten wird. Bei baulichen Anlagen, für die eine
Baubewilligung erteilt wurde, erstreckt sich diese Verpflichtung
insbesondere auch auf die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen des
Baubewilligungsbescheides sowie auf die Erhaltung der nach der
Baubewilligung zur baulichen Anlage gehörenden Einrichtungen, wie
Kinderspielplätze, Schutzräume, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und
Erholungsflächen. Im übrigen sind bauliche Anlagen so zu erhalten,
daß die Sicherheit, die Festigkeit, der Brandschutz, die Wärmedämmung
und der Wärmeschutz, die Schalldämmung und der Schallschutz der
baulichen Anlage und die Erfordernisse der Gesundheit, der Hygiene,
des Unfallschutzes und der Bauphysik nicht beeinträchtigt werden und
ein nach Art und Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch sowie
schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden.
(2) Erlangt die Baubehörde Kenntnis von einer Verletzung der
Erhaltungspflicht, hat sie dem Eigentümer unter Gewährung einer
angemessenen Frist die Behebung der festgestellten Mängel
aufzutragen.
(3) Zur Ermöglichung der Überprüfung des Bauzustandes ist den
Organen der Baubehörde der Zutritt zu allen Teilen einer baulichen
Anlage zu gestatten. Außer bei Gefahr im Verzug ist die Vornahme
einer solchen Überprüfung dem Eigentümer mindestens zwei Wochen
vorher schriftlich anzuzeigen. Der Eigentümer, das von ihm bestellte
Aufsichtsorgan und die Bestandnehmer sind verpflichtet, alle
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (Anm: LGBl.Nr. 70/1998)