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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Bauordnung 1994
Abschnitt:
IV.1. Baubewilligung/ Baubewilligung
Inhalt:
IV. HAUPTSTÜCK
Baubewilligung, Bauanzeige und Bauausführung

1. Abschnitt
Baubewilligung, Bauanzeige und Ausnahme hievon
Paragraf:
034
Kurztext:
Änderungen des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens
Text:
Ändert der Bauwerber im Zug des Verfahrens das Bauvorhaben, hat er der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 29) vorzulegen. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.