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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Abschnitt:
I. Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Grü..
Inhalt:
1. Abschnitt - Schutz der Salzburger Altstadt sowie der Gründerzeitgebiete
Paragraf:
005
Kurztext:
Sonstige Bauten im Schutzgebiet
Text:
(1) Neubauten im Schutzgebiet ist eine solche äußere
Gestalt zu geben, daß sie sich nach den Grundsätzen für
charakteristische Bauten (§ 3 Abs. 1 und 2) dem Stadtbild und
Stadtgefüge harmonisch einfügen. Dasselbe gilt für die Erneuerung
sowie für Zu-, Auf- und Umbauten bestehender Bauten.
(2) Für bauliche Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen die
Bebauungsgrundlagen nur festgelegt und eine Baubewilligung nur
erteilt werden, wenn sichergestellt erscheint, daß die Maßnahme
dem Erfordernis des Abs. 1 entspricht.
(3) § 4 Abs 2 findet auch auf sonstige Bauten Anwendung.