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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Anliegerleistungsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
015
Kurztext:
Einschränkung des Anwendungsbereiches
Text:
(1) Die vorstehenden Bestimmungen über die
Anliegerleistungen bei Hauptkanälen einschließlich jener über die
Feststellung des Erfordernisses der Errichtung von Hauptkanälen
durch Verordnung gelten nur für die Landeshauptstadt Salzburg.
(2) Straßenpolizeiliche Vorschriften werden durch die
Bestimmungen über Straßenbeleuchtungen und Gehsteige nicht
berührt.