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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Anliegerleistungsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
011a
Kurztext:
§ 11a
Text:
(1) Für Bauplätze mit bestehenden, der
landwirtschaftlichen Viehhaltung dienenden Bauten oder Teile von
Bauten, aus denen die von der Viehhaltung stammenden Abwässer
in Senkgruben gesammelt werden, hat bei der Beitragsermittlung
gemäß § 11 Abs. 3 eine 1200 m2 übersteigende Fläche vorläufig
außer Anschlag zu bleiben, wenn auf dem Bauplatz keine anderen
als einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienende
Bauten bestehen oder dies nur in geringfügigem Ausmaß der Fall
ist. Wird nachfolgend die landwirtschaftliche Viehhaltung
aufgegeben oder eine andere als einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb dienende Verwendung von Bauten oder
Teilen von Bauten in mehr als geringfügigem Ausmaß aufgenommen,
so ist der Beitrag für die ganze Bauplatzfläche neu zu ermitteln,
wobei der bisher geleistete Beitrag entsprechend der ihm
zugrundeliegenden Längenausdehnung anzurechnen ist. Der
Neuermittlung sind bei baubewilligungspflichtigen Maßnahmen die
Kosten im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung zugrunde zu
legen, ansonsten die Kosten zu dem Zeitpunkt, in dem die Maßnahme
der Behörde mitgeteilt wird, oder, wenn eine solche Mitteilung
nicht erfolgt, jene zum Zeitpunkt der Vorschreibung des
Nachtragsbeitrages.
(2) Für Bauplätze, auf denen der landwirtschaftlichen
Viehhaltung dienenden Bauten mit Senkgruben erst errichtet werden
solchen, findet Abs. 1 nur Anwendung, wenn eine Baubewilligung
hiefür vorliegt. Eine Neuermittlung des Beitrages hat in diesen
Fällen auch zu erfolgen, wenn die Baubewilligung aus den Gründen
des § 9 Abs. 7 des Baupolizeigesetzes, erlischt; hiebei sind die
Kosten zu diesem Zeitpunkt zugrunde zu legen.