Baugesetze und Verordnungen
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Anliegerleistungsgesetz
Abschnitt:
Paragraphen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
008
Kurztext:
Beschädigung von Gehsteigen
Text:
Beschädigungen von Gehsteigen, welche über das Maß der
normalen Abnützung hinausgehen, werden von der Gemeinde auf
Kosten des Beschädigers behoben.
normalen Abnützung hinausgehen, werden von der Gemeinde auf
Kosten des Beschädigers behoben.