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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Anliegerleistungsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
007
Kurztext:
Bestehende Gehsteige
Text:
(1) Besteht vor dem an die Verkehrsfläche angrenzenden
Grundstück ein Gehsteig, der im Zeitpunkt seiner Herstellung der
Bauordnung bzw. diesem Gesetz entsprochen hat, so tritt für den
Eigentümer des Grundstückes eine Verpflichtung zur Kostentragung
gemäß § 6 auch dann nicht ein, wenn eine Veränderung des
Gehsteiges vorgenommen wird. Für neuerrichtete Gehsteige gilt dies
nur dann, wenn die Gemeinde auf Antrag festgestellt hat, daß der
Gehsteig den Erfordernissen des § 5 entspricht und daß aus
straßenbaulichen Gründen gegen seinen bleibenden Bestand keine
Bedenken bestehen.
(2) Die Erhaltung der Gehsteige, die im Zeitpunkt ihrer
Herstellung der Bauordnung bzw. diesem Gesetz entsprochen haben,
obliegt der Gemeinde auf ihre Kosten. Gehsteige, die den
Vorschriften über Gehsteige nicht entsprechen, sind bis zur
Herstellung entsprechender Gehsteige wie bisher von den
Eigentümern der an dem Gehsteig liegenden Grundstücke auf ihre
Kosten zu erhalten, es sei denn, daß dieser Mangel ausschließlich
in einem Verhalten der Gemeinde begründet ist. Bei
neuerrichteten Gehsteigen gilt dies in allen Fällen, in denen
keine Feststellung gemäß Abs. 1 getroffen wurde.