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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Anliegerleistungsgesetz
Abschnitt:
Paragrafen des Gesetzes
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Anliegerleistungen
Text:
(1) Bei der Errichtung von Straßenbeleuchtungen,
Gehsteigen und Hauptkanälen durch die Gemeinde haben Anrainer
Beiträge nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu
leisten.
(2) Die Beiträge sind Gemeindeabgaben. Sie sind von der
Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erheben. Mehrere
Eigentümer eines Grundstückes sind für Beiträge nach diesem
Gesetz Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891
ABGB).
(3) Die Erhaltung dieser Einrichtungen obliegt der
Gemeinde auf ihre Kosten. Die abgabenrechtlichen Vorschriften
über die Einhebung von Gebühren für die Benützung solcher
Gemeindeeinrichtungen, insbesondere das Benützungsgebührengesetz,
werden hiedurch nicht berührt.
(4) Für die Beitragsregelungen der §§ 3, 6, 11 und 12 sind
zum Bauplatz erklärten Grundstücken solche gleichzuhalten, auf
denen Bauten bestehen, für deren Errichtung nach dem
Bebauungsgrundlagengesetz, eine Bauplatzerklärung erforderlich wäre.
Schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen bleiben bei der
Ermittlung der Anliegerleistungen unberücksichtigt, wenn durch sie
der durch die Einrichtung sich für Grundstücke ergebende Vorteil
nicht ausgeschlossen wird. Die Feststellung von Durchschnittspreisen
für die Beitragsberechnung kann auch für zurückliegende Zeiträume
vorgenommen werden.
(5) Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Zahlungsschuld des
Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang
der Inanspruchnahme der Erben gelten die Bestimmungen des
bürgerlichen Rechts (§§ 801 und 802 ABGB).
(6) Für die Zahlungsschulden haftet auf dem Grundstück ein
gesetzliches Pfandrecht.

Anmerkung
Änderungen: LGBl. Nr. 61/1982