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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
Inhalt:
Paragraf:
034
Kurztext:
Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und...
Text:
(1) Für die Erhaltung und Gestaltung anderer Anlagen und
Grundflächen im Ensembleschutzgebiet gilt § 15 Abs 1 bis 3
sinngemäß.

(2) Die Anbringung von Ankündigungen zu Reklamezwecken und die
nicht nur geringfügige Änderung solcher Ankündigungen ist
abweichend von § 5 Abs 1 erster Satz zu untersagen, wenn dadurch
das geschützte Orts- oder Stadtbild beeinträchtigt oder seine
Wahrnehmbarkeit erheblich vermindert wird. Dies gilt auch für
die Versagung der Bewilligung für Ankündigungsanlagen gemäß § 6.