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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
Inhalt:
Paragraf:
032
Kurztext:
Sonstige Bauten
Text:
(1) Neubauten im Ensembleschutzgebiet ist eine äußere Gestalt zu
geben, die sich allgemein dem Orts- oder Stadtbild harmonisch
einfügt. Dies gilt auch für die Erneuerung sowie für Zu- und
Aufbauten bestehender Bauten.

(2) Für bauliche Maßnahmen nach Abs 1 dürfen die
Bebauungsgrundlagen nur festgelegt und eine Baubewilligung nur
erteilt werden, wenn sichergestellt erscheint, dass die Maßnahme dem
Erfordernis des Abs 1 entspricht.