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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
Inhalt:
Paragraf:
031
Kurztext:
Besondere baupolizeiliche Vorschriften für...
Text:
Orig. Titel: Besondere baupolizeiliche Vorschriften für charakteristische Bauten

(1) Der Abbruch und die Beseitigung von Bauteilen, für die ein
Erhaltungsgebot gemäß § 30 Abs 1 gilt, sowie im Orts- oder
Stadtbild wahrnehmbare Änderungen eines charakteristischen Baues
einschließlich aller größeren Instandsetzungsmaßnahmen
(Fassadenverputz, Fassadenfärbelung, Auswechslung der Fenster
udgl) bedürfen jedenfalls einer Bewilligung der Baubehörde.

(2) Jede in einem mangelhaften Zustand eines charakteristischen
Baues gelegene Beeinträchtigung des Orts- oder Stadtbildes gilt
als Baugebrechen (§ 19 Abs 4 BauPolG). In baupolizeilichen
Aufträgen zur Behebung von Baugebrechen (§ 20 Abs 4 BauPolG)
kann auch die Art und Weise der Behebung vorgeschrieben werden.

(3) Maßnahmen, die zu Baugebrechen an einem charakteristischen
Bau führen können, sind zu unterlassen; Mängel an solchen
Bauten, die Baugebrechen zur Folge haben können, sind ohne
unnötigen Aufschub zu beheben. Die Baubehörde kann die
erforderlichen baupolizeilichen Aufträge erteilen. Abs 2 zweiter
Satz gilt sinngemäß.