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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
V. Ensembleschutz in der Stadt Salzburg
Inhalt:
Paragraf:
029
Kurztext:
Ensembleschutzgebiet
Text:
(1) Außerhalb des Schutzgebietes nach dem Salzburger
Altstadterhaltungsgesetz 1980 kann der Gemeinderat in der Stadt
Salzburg zur Bewahrung eines charakteristischen Gepräges eines
Orts- oder Stadtbildes, das durch Gruppen von Bauten oder durch
das Zusammenwirken von mehreren einzelnen Bauten oder auch nur
einem Bau und ihrer bzw seiner näheren Umgebung einschließlich
der dazugehörigen Grünflächen bewirkt wird, durch Verordnung
Ensembleschutzgebiete festlegen.

(2) Bauten, für die eine Feststellung als charakteristischer Bau
gemäß § 30 Abs 2 keinesfalls in Betracht kommt, sind in der
Verordnung gemäß Abs 1 als solche zu bezeichnen.