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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt:
Paragraf:
028
Kurztext:
Pflichten des Förderungswerbers
Text:
(1) Im Fall der Gewährung einer Förderung ist der
Förderungswerber verpflichtet, die geförderte Maßnahme
entsprechend der Anordnung oder Bewilligung der Baubehörde
auszuführen und die Förderung bestimmungsgemäß zu verwenden.

(2) Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung hat der
Förderungswerber bereits empfangene Förderungsmittel über
Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer angemessen bestimmten
Frist der Gemeinde zurückzuzahlen bzw die Gemeinde für alle
erbrachten oder zu erbringenden Leistungen schadlos zu halten.
Eine weitere Förderung ist einzustellen.

(3) Die im Zusammenhang mit einer Förderung stehenden Eingaben
und Amtshandlungen sind von der Entrichtung von Landes- und
Gemeindeverwaltungsabgaben befreit. Der Förderungswerber hat die
mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten und
Gebühren zu tragen. Er ist verpflichtet, über Aufforderung der
Gemeinde über die Verwendung der Förderungsmittel Rechnung zu
legen.