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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt:
Paragraf:
027
Kurztext:
Landesbeitrag
Text:
(1) Der Gemeinde sind vom Land 40 % der von ihr gemäß § 22 Abs 1
aufgewendeten Förderungsmittel zu ersetzen (Landesbeitrag). Bei
Gemeinden, deren finanzielle Leistungskraft durch die
Förderungen überschritten wird, erhöht sich dieser Satz auf
50 %. Der Zeitraum, für welchen dies jeweils zu gelten hat, ist
über Antrag der Gemeinde von der Landesregierung durch Bescheid
auszusprechen.

(2) Eine Verpflichtung zur Beitragsleistung besteht nicht, wenn
das Land
a) bei einer Förderung gemäß § 23 vor der Erlassung des
Bescheides nicht gehört wurde;
b) bei einer Förderung gemäß § 24 vor Stellung des Angebotes
(§ 25 Abs 4 und 5) oder Abgabe der Zusicherung (§ 26) dazu
nicht seine ausdrückliche Zustimmung erklärt hat.

(3) Gemäß § 28 rückerstattete Förderungsleistungen sind in dem
im Abs 1 bestimmten Verhältnis dem Land weiterzugeben.