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Baugesetze und Verordnungen

Baurechtsdatenbank:
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Ortsbildschutzgesetz 1999
Abschnitt:
IV. Abschnitt - Besonderer Ortsbildschutz
Inhalt:
Paragraf:
026
Kurztext:
Zusicherung einer freien Förderung
Text:
(1) Der Liegenschaftseigentümer kann für geplante, aber
baubehördlich noch nicht bewilligte Maßnahmen die Zusicherung
einer freien Förderung durch die Gemeinde begehren.

(2) Einer solchen Zusicherung hat eine - erforderlichenfalls mit
einer Besichtigung an Ort und Stelle zu verbindende - Beratung
voranzugehen, zu der die Baubehörde erster Instanz und die
Sachverständigenkommission gemäß § 18 beizuziehen sind. Zweck
dieser Beratung ist es, einerseits das Vorhaben so zu gestalten,
dass den mit der Förderung verbundenen Interessen in
bestmöglicher Weise gedient wird und andererseits dem
Förderungswerber jene Maßnahmen zu bezeichnen, für welche bei
entsprechend zügiger Verfolgung eine freie Förderung erwartet
werden kann. Eine Zuziehung der Sachverständigenkommission kann
dann unterbleiben, wenn der Förderungswerber bereits ein auf
Grund eines Gutachtens der Sachverständigenkommission erstelltes
Sanierungsprojekt vorlegt.

(3) Das Ergebnis dieser Beratungen ist festzuhalten. Wenn danach
eine freie Förderung in Betracht kommt, ist dem Förderungswerber
dieses Ergebnis unter Beschreibung des gesamten Vorhabens und
der einzelnen geförderten Maßnahmen, der Art und des Umfanges
der zu erwartenden freien Förderung sowie der Zeit, für welche
diese Festlegungen gelten können, von der Gemeinde schriftlich
bekannt zu geben (Zusicherung).

(4) Wird unter Vorlage der erstellten entsprechenden Unterlagen
unter Berufung auf die gegebene Zusicherung der Antrag auf
Gewährung der freien Förderung gestellt, ist diesem nach Maßgabe
der Zusicherung zu entsprechen.